Meldung von Hinweisen nach Hinweisgeber­schutzgesetz (HSchG)

I. Allgemeines

Seit dem 25. Februar 2023 gilt in Österreich das Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG), durch das die sogenannte Whistleblower-Richtlinie der EU umgesetzt wurde. Es garantiert den Schutz von Personen, die Hinweise zu Rechtsverletzungen des Unternehmens in bestimmten Bereichen melden. Ab dem 17. Dezember 2023 wird dieses Gesetz ebenso auf Firmen mit weniger als 250 Beschäftigte ausgeweitet.

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz sowie weitere finanzdienstleistungsspezifische Gesetze, wie das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und das Börsegesetz 2018 verlangen die Administration und Organisation eines Hinweisgebermeldekanals zur Meldung möglicher Missstände und Rechtsverstößen.

Hinweisgeber:innen können insbesondere folgende Personen sein, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zur Kärntner Landesversicherung Informationen über Rechtsverletzungen erhalten haben:

  • Arbeitnehmer:innen, (sowohl aktuelle als auch ehemalige)
  • Bewerber:innen, Praktikant:innen
  • Selbstständig erwerbstätige Personen
  • Mitarbeiter:innen von (Sub-)Auftragnehmer:innen oder deren Lieferant:innen
  • Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen

 

II. Verfahren der Hinweisgebung und Schutzwürdigkeit

Die Kärntner Landesversicherung hat Kanäle geschaffen, welche Meldungen von Missständen und Rechtsverstößen sowohl anonym als auch offen ermöglichen.

Sollten Sie Informationen über Rechtsverletzungen in der Kärntner Landesversicherung erlangt haben und einen solchen Verstoß melden wollen, stehen Ihnen folgende Kanäle zur Verfügung:

 

Brief 
VERTRAULICH
Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwalt
Bahnhofstraße 51
9020 Klagenfurt am Wörthersee
MailmeldestelleKLV@juridicom.at

Der Rechtsanwalt, als ausgelagerte interne Meldestelle, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Rechtsanwalt wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift den Empfang bestätigen, sofern Sie den Brief nicht anonym eingebracht haben, oder Sie sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen haben, oder Grund zur Annahme besteht, dass hierdurch der Schutz Ihrer Identität beeinträchtigt werden würde.

Sofern Ihre Meldung nicht anonym eingebracht wurde, wird Ihnen spätestens drei Monate nach Entgegennahme Ihrer Meldung bekannt gegeben, welche Maßnahmen gesetzt oder aus welchen Gründen Ihre Meldung nicht weiterverfolgt wurde.

Wir weisen explizit darauf hin, dass im Falle eines anonymen Schreibens eine Kontaktaufnahme oder allfällige Rückfragen nicht gestellt werden können.

Die interne Stelle hat einem Hinweis nicht nachzugehen, wenn dieser nicht einen der oben angeführten Bereiche betrifft oder aus diesem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen. Ein offenkundig falscher Hinweis kann Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretung verfolgt werden

 

III. Schutz der Identität

Ein Hinweisgeber ist zur Inanspruchnahme des Verfahrens und des Schutzes für die Hinweisgebung ab der Abgabe des Hinweises an die interne Stelle berechtigt, wenn er zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihm verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen kann, dass der von ihm gegebene Hinweise wahr ist und einen der unten angeführten Bereiche betrifft. Ein anonymer Hinweisgeber hat Anspruch auf Schutz, wenn als Folge seines anonym gegebenen Hinweises seine Identität ohne sein Zutun anderen bekannt wird und die Hinweisgebung den genannten Voraussetzungen entspricht.

Die Identität und die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers und jede von einem Hinweis betroffenen Person werden gemäß den rechtlichen Vorgaben geschützt. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

 

Hinweisgeber werden dazu angeregt, Hinweise der internen Stelle (Rechtsanwalt, siehe oben) gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben. Einer externen Stelle sollen Hinweise erst dann gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat. Als externe Stellen sind die Finanzmarktaufsichtsbehörde sowie das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zuständig.

 

IV. Was kann gemeldet werden?

Vom Schutzbereich des Gesetzes sind Meldungen zu den folgenden Themenbereichen umfasst:

  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte (z.B. Versicherungsaufsichtsrecht, Verhinderung von Marktmissbrauch) sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB),
  • finanzielle Interessen der Union,
  • Binnenmarktvorschriften, im Besonderen in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft, Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

 

Kunden werden ersucht, ihre Beschwerden weiterhin bei der dafür eingerichteten Beschwerdestelle einzubringen.

 

Datenschutzinformationen-Hinweisgeberschutzgesetz

 

Zur Gewährleistung der gesetzlich vorgegebenen Vertraulichkeit fungiert der Rechtsanwalt Mag. Klaus Mikosch als ausgelagerte interne Meldestelle für die Kärntner Landesversicherung auf Gegenseitigkeit.

Mit der Abgabe, der Verwaltung und der Nachverfolgung von Hinweisen ist zwangsläufig die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Rechtsanwalt und die Kärntner Landesversicherung verbunden. Der Rechtsanwalt und die Kärntner Landesversicherung sind jeweils selbstständige Verantwortliche für die Verarbeitung der Daten.

Unter personenbezogenen Daten sind alle Informationen zu verstehen, aus denen Rückschlüsse zu Ihnen oder zu dritten Personen gezogen werden können.

 

I. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit – Rechtsanwalt

Die Kärntner Landesversicherung organisiert das Hinweisgebersystem über den Rechtsanwalt.  Die weitere interne Bearbeitung der Hinweise erfolgt durch die Kärntner Landesversicherung.

 

Kontaktaufnahme

Die Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt Mag. Klaus Mikosch erfolgt über die E‐Mail‐Adresse:  meldestelleKLV@juridicom.at  oder per Post

VERTRAULICH

Rechtsanwalt Mag.Klaus Mikosch

Bahnhofstraße 51

9020 Klagenfurt

 

Verantwortlich für die Datenverarbeitung bei folgenden Prozessschritten:

-Entgegennahme der Hinweise

-Verwaltung des (E-Mail)Postfaches

-Sichtung und Prüfung der Hinweise

-Kommunikation mit dem Hinweisgeber

-Weitergabe der Hinweise an die Kärntner Landesversicherung unter Wahrung der Identität nach §7 HSchG

Die Datenverarbeitung findet gem. Art 6 Abs 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) statt. Sollten tatsächlich strafrechtlich relevante Daten erfasst werden, so werden sie gem. Art 10 DSGVO iVm § 4 Abs 3 Z 2 DSG verarbeitet.

Hinweisgeber können einen Hinweis entweder anonym oder unter Offenlegung ihrer Identität abgeben. Abhängig davon, welche Daten im Hinweis offengelegt werden, werden insbesondere folgende personenbezogenen Daten des Hinweisgebers verarbeitet:

-Name,

-gegebenenfalls Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse, Postadresse),

-sonstige personenbezogenen Daten zum Hinweisgeber, die mit dem Hinweis übermittelt werden (z.B. berufs- und tätigkeitsbezogene Daten).

 

Darüber hinaus können in einem Hinweis auch personenbezogene Daten und Informationen von anderen Personen, die in den gemeldeten Vorfall involviert sind, enthalten sein:

-Name,

-sonstige personenbezogenen Daten zu der Person, die mit dem Hinweis übermittelt werden (je nach Kontext auch Daten besonderer Kategorie gemäß Art 9 DSGVO und/oder Daten über Straftaten gemäß Art 10 DSGVO).

 

II. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit – Kärntner Landesversicherung

 

Verantwortlich für die Datenverarbeitung bei folgenden Prozessschritten:

-weiterführende Verwaltung der übermittelten Hinweise

-gegebenenfalls Kommunikation mit dem Hinweisgeber

-Weiterführende Prüfung der Sachverhalte

-Dokumentation der Sachverhalte sowie gegebenenfalls Umsetzung erforderlicher Maßnahmen

 

Die Datenverarbeitung umfasst die Bearbeitung des initialen Hinweises einer gegebenenfalls nachfolgenden Kommunikation mit dem Hineingeber sowie Maßnahmen, die zur Bearbeitung des Hinweises im Rahmen der Zweckbestimmung des Hinweisgebersystems erforderlich sind.

Die Datenverarbeitung kann auch die Zusammenführung des Hinweises mit Informationen aus anderen Quellen umfassen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Bearbeitung des Hinweises erforderlich ist.

Die Datenverarbeitung dient der Aufdeckung und internen Aufklärung von Missständen.

Diese Zwecke stellen berechtigte Interessen der Kärntner Landesversicherung dar, die diese zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Hinweisgebers und weiterer betroffener Personen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO berechtigt. Sofern die Entgegennahme eines Hinweises sowie dessen Bearbeitung und Nachverfolgung zu genannten Zwecken einer gesetzlichen Verpflichtung für die Kärntner Landesversicherung entspricht, werden die personenbezogenen Daten im erforderlichen Ausmaß nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO verarbeitet. (berechtigtes Interesse der Kärntner Landesversicherung an der Prävention und Aufdeckung von Rechtsverletzungen).

Für sensible Daten stellt § 8 Abs 5 HSchG iVm Art 9 Abs 2 lit. f und g DSGVO und für Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen § 8 Abs 6 HSchG iVm Art 10 DSGVO die Rechtsgrundlage dar.

 

III.An wen werden Daten übermittelt?

Hinweise werden innerhalb der Kärntner Landesversicherung von der hierfür Zuständigen bearbeitet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Sachverhalt können wir personenbezogene Daten auch an von uns beauftragte Rechtsanwälte übermitteln. Sofern die Bearbeitung eines Hinweises ergeben hat, dass der Verdacht gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen besteht, kann eine Mitteilung des Sachverhaltes an die zuständige(n) Behörde(n) oder Gerichte erfolgen. Es gibt keine Empfänger in Drittländern.

 

 IV.Wie lange werden Daten gespeichert?

Daten werden ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung fünf Jahre und darüber hinaus so lange auf, wie es zur Durchführung bereits eingeleiteter verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) erforderlich ist (§ 8 Abs 11 HSchG). Nach dem Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist werden die Daten gelöscht.

 

V.Welche Rechte stehen Ihnen als betroffene Person zu?

Sie haben als betroffene Person nach Art 15 bis Art 22 DSGVO grundsätzlich folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen in Bezug auf die zu Ihrer Person gespeicherten Daten:

Recht auf Auskunft

Recht auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten

Recht auf Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (nur bei berechtigtem Interesse)

Recht auf Datenübertragbarkeit der bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format

Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Rechte unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 9 HSchG (iVm Art 23 DSGVO) keine Anwendung finden; dies gilt insbesondere, solange und soweit dies zum Schutz der Identität des Hinweisgebers erforderlich ist.

Sie haben ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

 

VI.Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Im Rahmen der oben beschriebenen Datenverarbeitung werden keine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidungen (Art 22 DSGVO) getroffen.

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